Endbenutzerlizenzvereinbarung

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Endbenutzerlizenzvereinbarung


03-2009 Version 2.0 1
Endbenutzerlizenzvereinbarung

zwischen

ANDTEK GmbH
Am Söldnermoos 17
D-85399 Hallbergmoos
Deutschland

- nachfolgend „ANDTEK“ genannt -

und

dem die Software nutzenden Unternehmen - nachfolgend „Anwender“ genannt - - alle gemeinsam „Vertragspartner“ genannt - über die Überlassung einer Software im Objektcode zur Nutzung beim Betrieb eines IP basierten Kommunikationssystems beim Anwender.




03-2009 Version 2.0 1

Endbenutzerlizenzvereinbarung



zwischen

ANDTEK GmbH
Am Söldnermoos 17
D-85399 Hallbergmoos
Deutschland

- nachfolgend „ANDTEK“ genannt -

und

dem die Software nutzenden Unternehmen - nachfolgend „Anwender“ genannt - - alle gemeinsam „Vertragspartner“ genannt - über die Überlassung einer Software im Objektcode zur Nutzung beim Betrieb eines IP basierten Kommunikationssystems beim Anwender.

Diese Endbenutzerlizenzvereinbarung (EULA) gilt vorrangig vor den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der ANDTEK, welche ergänzend Anwendung finden. Die AGB können unter http://www.andtek.com/agb.html eingesehen werden.

1. Zustandekommen der Vereinbarung

1.1. Der Anwender bestätigt beim Download und beim Installationsvorgang durch Anklicken der Schaltfläche „Accept (Zustimmen)“, dass er vor dem Vertragsabschluss vom Vertriebspartner oder von ANDTEK darauf hingewiesen wurde, zur Benutzung der Software nur dann berechtigt zu sein, wenn er mit ANDTEK einen gesonderten Vertrag unter Einbeziehung der Bestimmungen dieser EULA abschließt, sowie dass er sich mit diesen Bestimmungen einverstanden erklärt. Gleiches gilt, wenn der Anwender die Software nutzt, installiert, kopiert oder darauf zugreift.

1.2. Sollte der Anwender mit den Bestimmungen nicht einverstanden sein, so hat er jegliche Nutzung, Installation und Vervielfältigung zu unterlassen und darf auch nicht auf die Software zugreifen. Gegebenenfalls bestehende Rückgaberechte des Anwenders bleiben unberührt.

2. Vertragsgegenstand

2.1. ANDTEK stellt dem Vertragspartner die vertragsgegenständliche ANDTEK Software hinsichtlich der selbstständigen Nutzung, beim Betrieb eines IP basierten Systems, zur Verfügung. Der Vertragspartner erhält insoweit ein einfaches, nicht übertragbares, beschränktes Nutzungsrecht. Die Software ist gemäß §§ 69a ff. UrhG urheberrechtlich geschützt.

2.2. ANDTEK bietet dem Anwender die vertragsgegenständliche Software als Standardlösung an. ANDTEK behält sich dabei das Recht vor, in zukünftigen Versionen neue Funktionen und Verbesserungen in die Standardsoftware einzubauen. Wünscht der Anwender eine individuelle Anpassung order Herstellung der Software, so ist dies vollumfänglich in einem von dieser Vereinbarung getrennten Vertrag zu vereinbaren.

2.3. Das Programmpaket wird, unabhängig von der Vertriebsart (Direktbezug/Vertriebspartner), grundsätzlich online zum Laden auf das System des Anwenders angeboten. Auf Anfrage und gegen Zahlung einer Aufwandspauschale kann der Anwender das Programm auch auf einem physikalischen Datenträger erhalten. ANDTEK ermöglicht dem Anwender in begrenzten Umfang und ohne Anspruch auf Vollständigkeit die Nutzung einer Online- Wissensdatenbank zu der vertragsgegenständlichen Software.

2.4. Das Programmpaket besteht aus der vertragsgegenständlichen Software, sowie einem Handbuch. Der Anwender erkennt die Lieferung eines Benutzerhandbuchs in englischer Sprache und elektronischer Form als ordnungsgemäße Leistungserfüllung an.

2.5. Die Regelungen unter Ziffer 7 und 8 „Mängelansprüche“ und „Haftung“ dieser Vereinbarung finden keine Anwendung, soweit der Anwender die vertragsgegenständliche Software nicht direkt bei ANDTEK, sondern über einen anderen Veräußerer erworben hat. Gleiches gilt für die entsprechenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. In diesem Fall hat der Anwender seine Rechte aus Gewährleistung und Haftung nur gegenüber dem Veräußerer geltend zu machen.

3. Know-How-Level des Anwenders

3.1. Die vertragsgegenständliche Software ist als Software für den Geschäftsbetrieb konzipiert. Bei der Administration und der ordnungsgemäßen Installation der Software wird deswegen das branchenübliche Know-How beim geschäftlichen Betrieb von Vo-IP Systemen vorausgesetzt.

3.2. Sollte der Anwender über das in 3.1 bezeichnete Know-How im Umgang mit der vertragsgegenständlichen Software nicht verfügen, besteht die Möglichkeit der kostenpflichtigen Schulung durch ANDTEK.

4. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

4.1. Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen insbesondere das Herunterladen, die Installation des Programms von einem temporären Speicher oder einem Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

4.2. Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.

4.3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.

4.4. Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm, die Online- Handbücher, sowie sonstige im Rahmen der Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Software von ANDTEK erbrachten Diensten durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gegebenenfalls gelieferten Originaldatenträger, sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Für die Installation in temporären Speichern erstellte Kopien sind nach dem Installationsprozess vollständig zu löschen. Die Mitarbeiter des Anwenders sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen.

4.5. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Ausdrucken des ganzen Online- Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über ANDTEK zu beziehen.

4.6. ANDTEK ist berechtigt die vertragsgegenständliche Software, sowie die hierfür angebotenen Online-Handbücher durch technische Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff und Vervielfältigung zu schützen. ANDTEK ist insbesondere dazu berechtigt Programme und Programmbestandteile der vertragsgegenständlichen Software durch Verwendung von digitalen Signaturen oder sonstigen elektronischen Kennzeichnungsmerkmalen mit einer einmaligen Identität auszustatten.

5. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

5.1. Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung gestellten und stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.

5.2. Eine Mehrfach- oder Netzwerknutzung steht dem Anwender ausschließlich im Rahmen einer vereinbarten Concurrent-User oder Named- User-Lizenzierung zu. Wird dem Anwender die Software im Rahmen der Concurrent- User-Lizenzierung überlassen, so ist er berechtigt, mit der vereinbarten Nutzer- oder Geräteanzahl gleichzeitig auf die Software zuzugreifen. Wird dem Anwender die Software im Rahmen der Named-User-Lizenzierung überlassen, so ist er berechtigt mit den lizenzierten Nutzern oder Geräten auf die Software zuzugreifen. Weitere Einzelheiten über das jeweilige Lizenzierungsmodell der Software kann unter http://www.andtek.com/licensing abgerufen werden und wird im Angebot näher bezeichnet.

5.3. Im Rahmen der Concurrent-User-Lizenzierung ist der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystem unzulässig, soweit damit die Möglichkeit geschaffen wird mit mehr als der zugelassenen Anzahl von Nutzern oder Geräten auf die Software gleichzeitig zuzugreifen. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme über die vereinbarte Anzahl der zulässigen gleichzeitigen Nutzer oder Geräte einsetzen, muss er von ANDTEK weitere Lizenzen erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Lizenzen misst sich anhand der Anzahl der gewünschten zusätzlichen gleichzeitigen Benutzer- oder Gerätezugriffe auf die Software. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations- Rechnersystem ist erst nach dem vollständigen Erwerb der entsprechenden Anzahl von Lizenzen zulässig.

5.4. Im Rahmen der Named-User-Lizenzierung ist der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems unzulässig, sofern damit die Möglichkeit der Mehrfachnutzung des Programms durch nicht lizenzierte Benutzer oder Geräte geschaffen wird. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations- Rechnersysteme bei anderen Nutzern oder Geräten einsetzen, muss er von ANDTEK weitere Lizenzen erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden Lizenzen bemisst sich anhand der Anzahl der zusätzlich an das Rechnersystem anzuschließenden Benutzer oder Geräte. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach dem vollständigen Erwerb der entsprechenden Anzahl von Lizenzen zulässig.

6. Dekompilierung und Programmänderungen

6.1. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse- Engineering) einschließlich einer Programmänderung ist unzulässig, sofern nicht ein Fall des § 69e Abs. 1 UrhG vorliegt.

6.2. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist unzulässig.

6.3. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

7. Mängelansprüche

7.1. Die vertragsgegenständliche Software ist als Standardsoftware für den Betrieb auf bestimmten Hardwarekonfigurationen entworfen. Deswegen empfiehlt ANDTEK für den Betrieb der vertragsgegenständlichen Software herstellerabhängige Hardwarekonfigurationen mit bestimmten Eckdaten hinsichtlich Architektur und Leistung. Bei der Nutzung von anderen als den empfohlenen Hardwarekonfigurationen ist eine fehlerfreie Softwarenutzung nicht sichergestellt. Die empfohlenen Hardwarekonfigurationen sind unter http://www.andtek.com/certified_hardware.html abrufbar. Im Übrigen obliegt es dem Anwender die geeignete Hardware und Architektur zu bestimmen.

7.2. Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von ANDTEK innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl von ANDTEK durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an ANDTEK zurückzugeben ist, treffen den Anwender die hierfür anfallenden Transportkosten.

7.3. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Wahl den Überlassungspreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach Ziffer 8 dieser Vereinbarung. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.

7.4. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn ANDTEK hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von ANDTEK verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

8. Haftung

8.1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet ANDTEK Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

8.1.1. bei Vorsatz von ANDTEK, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die ANDTEK eine Garantie übernommen hat;

8.1.2. bei grober Fahrlässigkeit von ANDTEK, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;

8.1.3. in allen anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf die der Vertragspartner in der Regel vertrauen darf (Kardinalspflicht), jedoch stets nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens;

8.2. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 8.1. gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden, wegen Arglist und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3. Soweit ANDTEK nach Ziffer 8.1.3. haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von ANDTEK begrenzt. Der Vertragspartner kann eine Erhöhung der Deckungssumme im Einzelfall gegen Kostenübernahme verlangen.

8.4. ANDTEK bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

8.5. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

8.6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von ANDTEK.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht

9.1. Der Anwender wird die überlassene Software einschließlich des Handbuchs und der Online- Dokumentation innerhalb von 10 Werktagen nach Lizenzvergabe untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen ANDTEK innerhalb weiterer 8 Werktage nachweislich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.

9.2. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Absatz 1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

9.3. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

10. Obhutspflicht

10.1. Der Anwender wird die gegebenenfalls gelieferten Originaldatenträger, sowie Datenträger die nach Ziffer 4.2 und 4.3 angefertigte Kopien beinhalten, an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren, sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und der Regelungen des Urheberrechts hinweisen.

11. Vertragsdauer, Kündigungsrecht

11.1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

11.2. ANDTEK ist berechtigt, bei schwerwiegenden Verstoßen des Anwenders gegen diese Bestimmungen, insbesondere bei Verletzung von urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechten die Vereinbarung außerordentlich zu kündigen.

12. Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen

12.1. ANDTEK erteilt dem Anwender das unter dieser EULA festgelegte Nutzungsrecht nur unter der Bedingung, dass der Anwender seine Zustimmung zum Vorrang der vorliegenden Regelungen vor seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt.

13. Notwendigkeit der Anpassung dieser Vereinbarung

13.1. ANDTEK kann im Fall des Eintritts von unvorhersehbaren Umständen, die nicht von ANDTEK veranlasst wurden und auf die ANDTEK auch keinen Einfluss hat, eine Änderung dieser Bestimmungen auch zuungunsten des Anwenders vornehmen, soweit dies dem Anwender zumutbar ist und die Umstände das Verhältnis von gegenseitigen Leistungen in nicht unbedeutendem Maße stören. Daneben kann ANDTEK eine in diesem Regelungswerk entstandene Lücke, die Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lässt, nachträglich anpassen oder verändern, soweit dies zwingend erforderlich ist.

13.2. Sollte eine Anpassung notwendig werden, wird ANDTEK den Anwender rechtzeitig über den Änderungswunsch auf elektronischem Wege informieren. Der Anwender kann der Änderung oder Anpassung innerhalb einer Frist von einem Monat widersprechen. Im Falle des Widerspruchs gelten die ursprünglichen Regelungen fort, ANDTEK steht dann ein Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu. Sollte der Anwender dem Änderungswunsch nicht innerhalb der Frist widersprechen, gelten die neuen Bestimmungen als zwischen den Vertragspartnern vereinbart.

14. Schriftform

14.1. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Garantien und Abmachungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.

15. Hinweis- und Kenntnisnahmebestätigung

15.1. Der Anwender bestätigt die Kenntnis der vorliegenden Vereinbarung, insbesondere durch den Download der Software. Ihm wurde vor Überlassung der Software ein Exemplar dieser Vereinbarung ausgehändigt oder übermittelt. Er hatte daneben die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise auf der Website von ANDTEK Kenntnis zu nehmen.

16. Rechtswahl

16.1. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17. Gerichtsstand

17.1. Sofern der Anwender Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, München als Gerichtsstand vereinbart.

18. Sprachversionen dieser Vereinbarung

18.1. Bei der Auslegung dieser Vereinbarung ist die deutschsprachige Version maßgeblich; nur sie entfaltet Rechtsverbindlichkeit. Gegebenenfalls bestehende anderssprachige Fassungen, insbesondere beiliegende Englische Fassung, dienen lediglich dem Verständnis.

19. Salvatorische Klausel

19.1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regeln nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Hallbergmoos, den 23. Juni 2009
ANDTEK GmbH

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