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03-2009 Version 2.0 1
Endbenutzerlizenzvereinbarung
zwischen
ANDTEK GmbH
Am Söldnermoos 17
D-85399 Hallbergmoos
Deutschland
- nachfolgend „ANDTEK“ genannt -
und
dem die Software nutzenden Unternehmen
- nachfolgend „Anwender“ genannt -
- alle gemeinsam „Vertragspartner“ genannt -
über die Überlassung einer Software im Objektcode
zur Nutzung beim Betrieb eines IP basierten Kommunikationssystems
beim Anwender.
Diese Endbenutzerlizenzvereinbarung (EULA) gilt
vorrangig vor den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
(AGB) der ANDTEK, welche ergänzend
Anwendung finden. Die AGB können unter
http://www.andtek.com/agb.html eingesehen werden.
1. Zustandekommen der Vereinbarung
1.1. Der Anwender bestätigt beim Download und
beim Installationsvorgang durch Anklicken der
Schaltfläche „Accept (Zustimmen)“, dass er vor
dem Vertragsabschluss vom Vertriebspartner
oder von ANDTEK darauf hingewiesen wurde,
zur Benutzung der Software nur dann berechtigt
zu sein, wenn er mit ANDTEK einen gesonderten
Vertrag unter Einbeziehung der Bestimmungen
dieser EULA abschließt, sowie
dass er sich mit diesen Bestimmungen einverstanden
erklärt. Gleiches gilt, wenn der Anwender
die Software nutzt, installiert, kopiert
oder darauf zugreift.
1.2. Sollte der Anwender mit den Bestimmungen
nicht einverstanden sein, so hat er jegliche
Nutzung, Installation und Vervielfältigung zu
unterlassen und darf auch nicht auf die Software
zugreifen. Gegebenenfalls bestehende
Rückgaberechte des Anwenders bleiben unberührt.
2. Vertragsgegenstand
2.1. ANDTEK stellt dem Vertragspartner die vertragsgegenständliche
ANDTEK Software hinsichtlich
der selbstständigen Nutzung, beim
Betrieb eines IP basierten Systems, zur Verfügung.
Der Vertragspartner erhält insoweit ein
einfaches, nicht übertragbares, beschränktes
Nutzungsrecht. Die Software ist gemäß §§ 69a
ff. UrhG urheberrechtlich geschützt.
2.2. ANDTEK bietet dem Anwender die vertragsgegenständliche
Software als Standardlösung
an. ANDTEK behält sich dabei das Recht vor,
in zukünftigen Versionen neue Funktionen und
Verbesserungen in die Standardsoftware einzubauen.
Wünscht der Anwender eine individuelle
Anpassung order Herstellung der Software,
so ist dies vollumfänglich in einem von
dieser Vereinbarung getrennten Vertrag zu
vereinbaren.
2.3. Das Programmpaket wird, unabhängig von der
Vertriebsart (Direktbezug/Vertriebspartner),
grundsätzlich online zum Laden auf das System
des Anwenders angeboten. Auf Anfrage
und gegen Zahlung einer Aufwandspauschale
kann der Anwender das Programm auch auf
einem physikalischen Datenträger erhalten.
ANDTEK ermöglicht dem Anwender in begrenzten
Umfang und ohne Anspruch auf Vollständigkeit
die Nutzung einer Online-
Wissensdatenbank zu der vertragsgegenständlichen
Software.
2.4. Das Programmpaket besteht aus der vertragsgegenständlichen
Software, sowie einem
Handbuch. Der Anwender erkennt die Lieferung
eines Benutzerhandbuchs in englischer
Sprache und elektronischer Form als ordnungsgemäße
Leistungserfüllung an.
2.5. Die Regelungen unter Ziffer 7 und 8 „Mängelansprüche“
und „Haftung“ dieser Vereinbarung
finden keine Anwendung, soweit der Anwender
die vertragsgegenständliche Software nicht direkt
bei ANDTEK, sondern über einen anderen
Veräußerer erworben hat. Gleiches gilt für die
entsprechenden Regelungen in den Allgemeinen
Geschäfts- und Lieferbedingungen. In diesem
Fall hat der Anwender seine Rechte aus
Gewährleistung und Haftung nur gegenüber
dem Veräußerer geltend zu machen.
3. Know-How-Level des Anwenders
3.1. Die vertragsgegenständliche Software ist als
Software für den Geschäftsbetrieb konzipiert.
Bei der Administration und der ordnungsgemäßen
Installation der Software wird deswegen
das branchenübliche Know-How beim geschäftlichen
Betrieb von Vo-IP Systemen vorausgesetzt.
3.2. Sollte der Anwender über das in 3.1 bezeichnete
Know-How im Umgang mit der vertragsgegenständlichen
Software nicht verfügen, besteht
die Möglichkeit der kostenpflichtigen
Schulung durch ANDTEK.
4. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
4.1. Der Anwender darf das gelieferte Programm
vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung
für die Benutzung des Programms notwendig
ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen
zählen insbesondere das Herunterladen,
die Installation des Programms von einem
temporären Speicher oder einem Originaldatenträger
auf den Massenspeicher der eingesetzten
Hardware, sowie das Laden des Programms
in den Arbeitsspeicher.
4.2. Darüber hinaus kann der Anwender eine
Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen.
Es darf jedoch grundsätzlich nur eine
einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt
werden. Diese Sicherungskopie ist als
solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.
4.3. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der
Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung
des Computersystems nach einem Totalausfall
die turnusmäßige Sicherung des gesamten
Datenbestands einschließlich der eingesetzten
Computerprogramme unerlässlich, darf der
Anwender Sicherungskopien in der zwingend
erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden
Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen.
Die Sicherungskopien dürfen nur zu
rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
4.4. Der Anwender ist verpflichtet, den unbefugten
Zugriff Dritter auf das Programm, die Online-
Handbücher, sowie sonstige im Rahmen der
Bereitstellung der vertragsgegenständlichen
Software von ANDTEK erbrachten Diensten
durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
Die gegebenenfalls gelieferten Originaldatenträger,
sowie die Sicherungskopien sind an einem
gegen den unberechtigten Zugriff Dritter
gesicherten Ort aufzubewahren. Für die Installation
in temporären Speichern erstellte Kopien
sind nach dem Installationsprozess vollständig
zu löschen. Die Mitarbeiter des Anwenders
sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden
Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen.
4.5. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die
Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker
sowie das Ausdrucken des ganzen Online-
Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen,
darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls
für Mitarbeiter benötigte zusätzliche
Handbücher sind über ANDTEK zu beziehen.
4.6. ANDTEK ist berechtigt die vertragsgegenständliche
Software, sowie die hierfür angebotenen
Online-Handbücher durch technische
Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugriff
und Vervielfältigung zu schützen. ANDTEK ist
insbesondere dazu berechtigt Programme und
Programmbestandteile der vertragsgegenständlichen
Software durch Verwendung von
digitalen Signaturen oder sonstigen elektronischen
Kennzeichnungsmerkmalen mit einer
einmaligen Identität auszustatten.
5. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
5.1. Der Anwender darf die Software auf jeder ihm
zur Verfügung gestellten und stehenden Hardware
einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch
die Hardware, muss er die Software von
der bisher verwendeten Hardware löschen.
5.2. Eine Mehrfach- oder Netzwerknutzung steht
dem Anwender ausschließlich im Rahmen einer
vereinbarten Concurrent-User oder Named-
User-Lizenzierung zu. Wird dem Anwender
die Software im Rahmen der Concurrent-
User-Lizenzierung überlassen, so ist er berechtigt,
mit der vereinbarten Nutzer- oder Geräteanzahl
gleichzeitig auf die Software zuzugreifen.
Wird dem Anwender die Software im
Rahmen der Named-User-Lizenzierung überlassen,
so ist er berechtigt mit den lizenzierten
Nutzern oder Geräten auf die Software zuzugreifen.
Weitere Einzelheiten über das jeweilige
Lizenzierungsmodell der Software kann
unter http://www.andtek.com/licensing abgerufen
werden und wird im Angebot näher bezeichnet.
5.3. Im Rahmen der Concurrent-User-Lizenzierung
ist der Einsatz der überlassenen Software innerhalb
eines Netzwerkes oder eines sonstigen
Mehrstations-Rechnersystem unzulässig,
soweit damit die Möglichkeit geschaffen wird
mit mehr als der zugelassenen Anzahl von
Nutzern oder Geräten auf die Software gleichzeitig
zuzugreifen. Möchte der Anwender die
Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger
Mehrstations-Rechnersysteme über die
vereinbarte Anzahl der zulässigen gleichzeitigen
Nutzer oder Geräte einsetzen, muss er
von ANDTEK weitere Lizenzen erwerben. Die
Anzahl der zu erwerbenden Lizenzen misst
sich anhand der Anzahl der gewünschten zusätzlichen
gleichzeitigen Benutzer- oder Gerätezugriffe
auf die Software. Der Einsatz in einem
derartigen Netzwerk oder Mehrstations-
Rechnersystem ist erst nach dem vollständigen
Erwerb der entsprechenden Anzahl von
Lizenzen zulässig.
5.4. Im Rahmen der Named-User-Lizenzierung ist
der Einsatz der überlassenen Software innerhalb
eines Netzwerkes oder eines sonstigen
Mehrstations-Rechnersystems unzulässig, sofern
damit die Möglichkeit der Mehrfachnutzung
des Programms durch nicht lizenzierte
Benutzer oder Geräte geschaffen wird. Möchte
der Anwender die Software innerhalb eines
Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-
Rechnersysteme bei anderen Nutzern oder
Geräten einsetzen, muss er von ANDTEK weitere
Lizenzen erwerben. Die Anzahl der zu erwerbenden
Lizenzen bemisst sich anhand der
Anzahl der zusätzlich an das Rechnersystem
anzuschließenden Benutzer oder Geräte. Der
Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder
Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach dem
vollständigen Erwerb der entsprechenden Anzahl
von Lizenzen zulässig.
6. Dekompilierung und Programmänderungen
6.1. Die Rückübersetzung des überlassenen
Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung)
sowie sonstige Arten der
Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen
der Software (Reverse-
Engineering) einschließlich einer Programmänderung
ist unzulässig, sofern nicht ein Fall
des § 69e Abs. 1 UrhG vorliegt.
6.2. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder
ähnlicher Schutzmechanismen ist unzulässig.
6.3. Urhebervermerke, Seriennummern sowie
sonstige der Programmidentifikation dienende
Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder
verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung
der Bildschirmanzeige entsprechender
Merkmale.
7. Mängelansprüche
7.1. Die vertragsgegenständliche Software ist als
Standardsoftware für den Betrieb auf bestimmten
Hardwarekonfigurationen entworfen. Deswegen
empfiehlt ANDTEK für den Betrieb der
vertragsgegenständlichen Software herstellerabhängige
Hardwarekonfigurationen mit bestimmten
Eckdaten hinsichtlich Architektur und
Leistung. Bei der Nutzung von anderen als den
empfohlenen Hardwarekonfigurationen ist eine
fehlerfreie Softwarenutzung nicht sichergestellt.
Die empfohlenen Hardwarekonfigurationen
sind unter
http://www.andtek.com/certified_hardware.html
abrufbar. Im Übrigen obliegt es dem Anwender
die geeignete Hardware und Architektur zu
bestimmen.
7.2. Mängel der gelieferten Software (Sach- und
Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher
und sonstiger Unterlagen werden von ANDTEK
innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem
Jahr beginnend mit der Ablieferung nach
entsprechender Mitteilung durch den Anwender
behoben. Dies geschieht nach Wahl von
ANDTEK durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder die Lieferung einer
mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Sofern
die Software zum Zwecke der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung an ANDTEK zurückzugeben
ist, treffen den Anwender die hierfür
anfallenden Transportkosten.
7.3. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener
Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung
oder Ersatzlieferung aus sonstigen
Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann
der Anwender nach seiner Wahl den Überlassungspreis
herabsetzen (mindern), vom Vertrag
zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die
beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich
nach Ziffer 8 dieser Vereinbarung. Der Rücktritt
vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz
nicht aus.
7.4. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn
ANDTEK hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung eingeräumt
wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt
wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
unmöglich ist, wenn sie von
ANDTEK verweigert oder unzumutbar verzögert
wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich
der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine
Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen
vorliegt.
8. Haftung
8.1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher
Haftung leistet ANDTEK Schadensersatz
ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
8.1.1. bei Vorsatz von ANDTEK, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in voller Höhe,
ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit,
für die ANDTEK eine Garantie übernommen
hat;
8.1.2. bei grober Fahrlässigkeit von ANDTEK, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens,
der durch die verletzte Pflicht verhindert werden
sollte;
8.1.3. in allen anderen Fällen: nur aus Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Einhaltung
für die Erreichung des Vertragszwecks
von besonderer Bedeutung ist und auf die der
Vertragspartner in der Regel vertrauen darf
(Kardinalspflicht), jedoch stets nur in Höhe des
typischerweise vorhersehbaren Schadens;
8.2. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 8.1.
gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden,
wegen Arglist und bei der Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz.
8.3. Soweit ANDTEK nach Ziffer 8.1.3. haftet, ist
die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung
von ANDTEK begrenzt.
Der Vertragspartner kann eine Erhöhung
der Deckungssumme im Einzelfall gegen
Kostenübernahme verlangen.
8.4. ANDTEK bleibt der Einwand des Mitverschuldens
unbenommen.
8.5. Die Haftung für Datenverlust wird auf den
typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt,
der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender
Anfertigung von Sicherungskopien
eingetreten wäre.
8.6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch
zugunsten der Mitarbeiter von ANDTEK.
9. Untersuchungs- und Rügepflicht
9.1. Der Anwender wird die überlassene Software
einschließlich des Handbuchs und der Online-
Dokumentation innerhalb von 10 Werktagen
nach Lizenzvergabe untersuchen, insbesondere
im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger
und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit
grundlegender Programmfunktionen.
Mängel, die hierbei festgestellt werden
oder feststellbar sind, müssen ANDTEK innerhalb
weiterer 8 Werktage nachweislich gemeldet
werden. Die Mängelrüge muss eine nach
Kräften zu detaillierende Beschreibung der
Mängel beinhalten.
9.2. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen
ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar
sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen
nach Entdeckung unter Einhaltung der in
Absatz 1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt
werden.
9.3. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und
Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des
betreffenden Mangels als genehmigt.
10. Obhutspflicht
10.1. Der Anwender wird die gegebenenfalls gelieferten
Originaldatenträger, sowie Datenträger
die nach Ziffer 4.2 und 4.3 angefertigte Kopien
beinhalten, an einem gegen den unberechtigten
Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren,
sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf
die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen
und der Regelungen des Urheberrechts
hinweisen.
11. Vertragsdauer, Kündigungsrecht
11.1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
11.2. ANDTEK ist berechtigt, bei schwerwiegenden
Verstoßen des Anwenders gegen diese Bestimmungen,
insbesondere bei Verletzung von
urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechten
die Vereinbarung außerordentlich zu
kündigen.
12. Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen
12.1. ANDTEK erteilt dem Anwender das unter
dieser EULA festgelegte Nutzungsrecht nur
unter der Bedingung, dass der Anwender seine
Zustimmung zum Vorrang der vorliegenden
Regelungen vor seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erteilt.
13. Notwendigkeit der Anpassung dieser Vereinbarung
13.1. ANDTEK kann im Fall des Eintritts von unvorhersehbaren
Umständen, die nicht von ANDTEK
veranlasst wurden und auf die ANDTEK
auch keinen Einfluss hat, eine Änderung dieser
Bestimmungen auch zuungunsten des Anwenders
vornehmen, soweit dies dem Anwender
zumutbar ist und die Umstände das Verhältnis
von gegenseitigen Leistungen in nicht unbedeutendem
Maße stören. Daneben kann
ANDTEK eine in diesem Regelungswerk entstandene
Lücke, die Schwierigkeiten bei der
Durchführung des Vertrages entstehen lässt,
nachträglich anpassen oder verändern, soweit
dies zwingend erforderlich ist.
13.2. Sollte eine Anpassung notwendig werden, wird
ANDTEK den Anwender rechtzeitig über den
Änderungswunsch auf elektronischem Wege
informieren. Der Anwender kann der Änderung
oder Anpassung innerhalb einer Frist von einem
Monat widersprechen. Im Falle des Widerspruchs
gelten die ursprünglichen Regelungen
fort, ANDTEK steht dann ein Kündigungsrecht
unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zu. Sollte der Anwender dem Änderungswunsch
nicht innerhalb der Frist widersprechen,
gelten die neuen Bestimmungen als
zwischen den Vertragspartnern vereinbart.
14. Schriftform
14.1. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung,
Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen
beinhalten, sowie besondere
Garantien und Abmachungen bedürfen für
Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch
für die Aufhebung dieser Klausel.
15. Hinweis- und Kenntnisnahmebestätigung
15.1. Der Anwender bestätigt die Kenntnis der
vorliegenden Vereinbarung, insbesondere
durch den Download der Software. Ihm wurde
vor Überlassung der Software ein Exemplar
dieser Vereinbarung ausgehändigt oder übermittelt.
Er hatte daneben die Möglichkeit, von
ihrem Inhalt in zumutbarer Weise auf der Website
von ANDTEK Kenntnis zu nehmen.
16. Rechtswahl
16.1. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf
sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis
die Anwendung des Rechts der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
17. Gerichtsstand
17.1. Sofern der Anwender Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten,
die im Rahmen der Abwicklung dieses
Vertragsverhältnisses entstehen, München
als Gerichtsstand vereinbart.
18. Sprachversionen dieser Vereinbarung
18.1. Bei der Auslegung dieser Vereinbarung ist die
deutschsprachige Version maßgeblich; nur sie
entfaltet Rechtsverbindlichkeit. Gegebenenfalls
bestehende anderssprachige Fassungen, insbesondere
beiliegende Englische Fassung,
dienen lediglich dem Verständnis.
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,
so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Regeln nicht. Die Vertragspartner verpflichten
sich vielmehr, die unwirksame Regelung
durch eine solche zu ersetzen, die dem
wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Hallbergmoos, den 23. Juni 2009
ANDTEK GmbH |