Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (B2B)

Telefon: +49 (0) 811 88998 111
E-mail: Info(a)andtek.com
en | de









Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (B2B)


Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (B2B)

2009 Ver. 2.0

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (B2B) der ANDTEK GmbH

- nachfolgend „ANDTEK“ genannt -

1. Anwendungsbereich, vorrangige Geltung, Anpassungen

1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle zwischen ANDTEK und dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, vorvertraglichen Verhandlungen, die im Rahmen laufender und zukü




Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (B2B)



2009 Ver. 2.0

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (B2B) der ANDTEK GmbH

- nachfolgend „ANDTEK“ genannt -

1. Anwendungsbereich, vorrangige Geltung, Anpassungen



1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle zwischen ANDTEK und dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, vorvertraglichen Verhandlungen, die im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen getroffen werden.

1.2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens ANDTEK nicht ausdrücklich widersprochen wird und auch nicht im Falle widerspruchsloser Leistungserbringung durch ANDTEK. Für den Fall dass der Vertragspartner die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsund Lieferbedingungen nicht gelten lassen will. Hat er ANDTEK dies vorher schriftlich anzuzeigen.

1.3. ANDTEK kann im Fall des Eintritts von unvorhersehbaren Umständen, die nicht von ANDTEK veranlasst wurden und auf die ANDTEK auch keinen Einfluss hat, eine Änderung von Bestimmungen auch zuungunsten des Vertragspartners vornehmen, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist und die Umstände das Verhältnis von gegenseitigen Leistungen in nicht unbedeutendem Maße stören. Daneben kann ANDTEK eine in dem Regelungswerk entstandene Lücke, die Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lässt, nachträglich anpassen oder verändern, soweit dies zwingend erforderlich ist.

1.4. Sollte eine Anpassung notwendig werden, wird ANDTEK den Vertragspartner rechtzeitig über den Änderungswunsch auf elektronischem Wege informieren. Der Vertragspartner kann der Änderung oder Anpassung innerhalb einer Frist von einem Monat widersprechen. Im Falle des Widerspruchs gelten die ursprünglichen Regelungen fort, ANDTEK steht dann das Recht zu, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat den Vertrag zu kündigen. Sollte der Vertragspartner dem Änderungswunsch nicht innerhalb der Frist widersprechen, gelten die neuen Bestimmungen als zwischen den Parteien vereinbart.

2. Vertragsschluss, Schriftform



2.1. Der Vertrag wird mit Bestätigung der Bestellung durch ANDTEK und Übersendung der Vertragsdokumente, sowie durch Übersendung der Waren wirksam. Angebote der ANDTEK sind freibleibend.

2.2. Eine vertragliche Verpflichtung geht ANDTEK grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Parteien schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen. Vertragsstrafen müssen sich beide Parteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

3. Rangfolge der Verträge, besondere Bestimmungen



3.1. Der Umfang der von ANDTEK vertraglich geschuldeten Leistungen wird ausschließlich durch die schriftlichen Verträge und Vereinbarungen festgelegt. Soweit abgeschlossen gelten in nachfolgender Reihenfolge der Partnervertrag, die Endbenutzerlizenzbestimmung (EULA), die Allgemeinen Bedingungen für ITSupportdienstleistungen und ergänzend diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

4. Softwareerweiterung und Softwareanpassung



4.1. ANDTEK kann bei gesonderter Beauftragung durch den Vertragspartner die gelieferte Software erweitern und anpassen.

4.2. Der Vertragspartner wird, soweit die Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart haben, seine Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung der ANDTEK rechtzeitig schriftlich mitteilen. Der Vertragspartner stellt ANDTEK alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch von ANDTEK auch mündlich. Stellt der Vertragspartner fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der Vertragspartner tatsächlich verlangt, so wird er ANDTEK hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen. Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Vertragspartner kostenlos. Stellt ANDTEK fest, dass Angaben oder Informationen des Vertragspartners fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird ANDTEK den Vertragspartner hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Der Vertragspartner wird über eine sich aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden. Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluss eine fachkundige Person, die befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen.

4.3. Solange die Software nicht von ANDTEK geliefert wurde, kann der Vertragspartner jederzeit schriftlich eine Änderung der Anforderungen verlangen, solange das Änderungsverlangen in vernünftigem Verhältnis zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen Erwägungen beruht. ANDTEK wird diesem Änderungsverlangen Folge leisten, es sei denn, dass dies ANDTEK aufgrund der konkreten betrieblichen Situation unzumutbar ist. Führt ein solches Änderungsverlangen des Vertragspartners dazu, dass das vertragliche Gleichgewicht hinsichtlich Leistung und Gegenleistung mehr als unerheblich beeinträchtigt wird, so werden die Parteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen betreffs des wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen. Falls die Parteien nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens bei ANDTEK eine Einigung erzielen, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens ausgeführt.

4.4. Bezüglich der Abnahme der Software finden die Regelungen für die Installation von Software gemäß Ziffer 5 entsprechend Anwendung.

4.5. Der Vertragspartner erhält an der Software und der Softwareerweiterung oder Softwareanpassung ein einfaches, beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Sämtliche Verwertungs- und Schutzrechte verbleiben bei ANDTEK. Im Übrigen finden die Regelungen der ANDTEK EULA Anwendung. Die Parteien sind sich einig, dass der Vertragspartner die Software erst nach Zustimmung zur ANDTEK EULA nutzen kann.

5. Installation von ANDTEK Software



5.1. Installationen führt ANDTEK nur bei separater Beauftragung gegen Entgelt durch. Bei auftragsgemäß installierten Produkten gelten die nachfolgenden Bedingungen.

5.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet unverzüglich nach erfolgter Installation, die Softwareinstallation zu testen und auf Fehler zu überprüfen. ANDTEK ist zur Teilnahme an der Prüfung berechtigt. Stellt sich die Installation in Bezug auf die vertraglich vereinbarten Hauptfunktionen der Software als lauffähig dar, wird der Vertragspartner unverzüglich schriftlich gegenüber ANDTEK die Abnahme erklären.

5.3. Verweigert der Vertragspartner die Abnahme der Installation, so hat er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen, gegenüber ANDTEK schriftlich zu erklären, welche Fehler er bemängelt. Der Erklärung ist eine nach Kräften genaue Fehlerbeschreibung beizufügen. Geht bei ANDTEK innerhalb der Erklärungsfrist keine Fehleranzeige oder Abnahmeerklärung ein, gilt die Installation als abgenommen. Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.

5.4. Der Vertragspartner trägt Sorge dafür, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz der Lieferung am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche Voraussetzungen berechtigen den Vertragspartner nicht zur Verweigerung der Abnahme.

6. Schulungen



6.1. ANDTEK bietet dem Vertragspartner gegen gesonderte Vergütung Schulungen an.

6.2. ANDTEK vermittelt dem Vertragspartner im Rahmen von Schulungen je nach Leistungsumfang Kenntnisse und Informationen im Hinblick auf Anforderungen und Verfahren bei der Nutzung der gelieferten Software auf Administrator- oder Anwenderebene und soweit zutreffend um ANDTEK Software zu vertreiben.

6.3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung online in Webschulungen oder in den Schulungsräumen der ANDTEK statt.

6.4. Findet die Schulung beim Vertragspartner statt, so ist der Vertragspartner verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten.

6.5. Schulungsteilnehmer müssen je nach gebuchtem Schulungsthema über Grundkenntnisse im Bereich IP-Telefonie verfügen.

6.6. Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei ANDTEK an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Vertragspartner zu erstatten. Reisekosten sind vom Vertragspartner zu erstatten.

7. Urheberrecht



7.1. ANDTEK gewährt dem Vertragspartner ein einfaches, nicht übertragbares, beschränktes Nutzungsrecht in dem in der Endbenutzerlizenzvereinbarung (EULA) festgelegtem Umfang, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Weitere Nutzungsrechte erhält der Vertragspartner nicht. ANDTEK behält an der gelieferten Software inklusive der Dokumentation alle urheberrechtlichen und gewerblichen Verwertungs- und Schutzrechte.

7.2. Soweit ANDTEK dem Vertragspartner Demo- oder Testexemplare von ANDTEK Software Produkten übergibt, ist der Vertragspartner berechtigt diese ausschließlich zu Test- oder Demozwecken in seinem Unternehmen einzusetzen. ANDTEK gewährt dem Vertragspartner insofern ein einfaches, beschränktes und nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem jeweiligen Test-/Demo-Softwareexemplar. ANDTEK behält an der gelieferten Software inklusive der Dokumentation alle urheberrechtlichen und gewerblichen Verwertungs- und Schutzrechte. Im Übrigen findet die ANDTEK EULA Anwendung.

8. Schutzrechte Dritter



8.1. Der Vertragspartner wird ANDTEK von gegen ihn erhobenen Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung schriftlich informieren, die behauptete Verletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit ANDTEK führen. ANDTEK ist berechtigt auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung zu übernehmen und nach eigenem Ermessen zu führen.

8.2. Stellt der Vertragspartner die Nutzung der Software aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird der Vertragspartner darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

8.3. ANDTEK ist auf eigene Kosten berechtigt, aufgrund der behaupteten Schutzrechtsverletzung Dritter, notwendige Änderungen an der Software auch dann vorzunehmen, wenn die Software bereits bezahlt und ausgeliefert ist.

9. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners



9.1. Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Vertragspartner, die von ANDTEK erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls ist der Vertragspartner angehalten, Formulare und Checklisten von ANDTEK zu verwenden.

9.2. Der Vertragspartner benennt gegenüber ANDTEK Ansprechpartner für die gemeinsame Zusammenarbeit, welche während der normalen Geschäftszeiten (9:00 bis 17:00 Uhr CET) erreichbar sind.

9.3. Beabsichtigt der Vertragspartner den Verkauf von ANDTEK Produkten an einen Endkunden, so hat er ANDTEK hierüber vorab zu informieren. Der Vertragspartner ist verpflichtet ANDTEK den Endkunden in seiner Bestellung mitzuteilen. Die Lizenzierung erfolgt ausschließlich durch ANDTEK und nur für einen bestimmten Endkunden. Der Vertragspartner erhält selbst kein Nutzungsrecht zum Einsatz der Software. Der Vertragspartner ist verpflichtet den Endkunden vor Vertragsschluss über die Notwendigkeit der Zustimmung zur ANDTEK EULA hinzuweisen, sowie ihn darüber zu informieren, dass eine Nutzung der Software erst nach der Zustimmung erfolgen kann. Die aktuelle EULA kann unter http://www.andtek.com/eula.html eingesehen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ANDTEK EULA.

10. Vertraulichkeit und Datenschutz



10.1. ANDTEK und der Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäftsund Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die die andere Partei aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf diese nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

10.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk „Vertraulich” zu versehen.

11. Rechte bei Nutzungsbeendigung



11.1. Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die ANDTEK dem Vertragspartner zur Nutzung überlassen hat, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an ANDTEK zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten von dem Vertragspartner zu übernehmen sind.

11.2. Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die der ANDTEK gehören, installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben, und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Vertragspartners zu löschen und das Löschungsprotokoll zu überlassen.

11.3. Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören − einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen, soweit ausgehändigt −, sind im Original nebst aller Abschriften an ANDTEK zurückzugeben.

11.4. ANDTEK hat auf Anforderung einen Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.

12. Lieferung und Versandkosten



12.1. Alle Angaben über Lieferzeitpunkt oder Leistungsbeginn sind voraussichtlich.

12.2. Verlangt der Vertragspartner nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die ANDTEK eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl ANDTEK diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.

12.3. Wird ANDTEK an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Vertragspartner nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von ANDTEK nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er ANDTEK nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn ANDTEK nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird ANDTEK die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.

12.4. Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Vertragspartner zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen von ANDTEK liegt. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich innerhalb von 10 Werktagen schriftlich ANDTEK zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden bei ihrer Entdeckung. Geht ANDTEK aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Vertragspartner für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Für den Online-Bezug gilt Ziffer 17.

12.5. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware das Werk oder das Lager von ANDTEK verlässt.

13. Vergütung



13.1. Das Entgelt für Leistungen und Produkte ist 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

13.2. Rechnungsbeträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und werden so von ANDTEK auf der Rechnung ausgewiesen.

13.3. Kommt der Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug, ist ANDTEK berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen, soweit ANDTEK nicht einen höheren Schaden oder der Vertragspartner einen niedrigeren Schaden nachweist.

14. Eigentumsvorbehalt



14.1. Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner in Haupt- und Nebensache Eigentum von ANDTEK.

14.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt von ANDTEK stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasserversicherung) und ANDTEK auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Vertragspartners als an ANDTEK abgetreten.

14.3. Der Vertragspartner ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Vertragspartner ANDTEK unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt von ANDTEK unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Vertragspartner dennoch die Liefergegenstände veräußert und ANDTEK dieses genehmigen sollte, tritt der Vertragspartner an ANDTEK bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab.

14.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ANDTEK alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

15. Annahmeverzug



15.1. Kommt der Vertragspartner mit der Annahme von bestellten Leistungen oder Waren in Verzug, so wird ANDTEK eine angemessene Nachfrist setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist ANDTEK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann Schadensersatz verlangen.

16. Gewährleistung



16.1. Sach- und Rechtsmängel werden von ANDTEK innerhalb der Gewährleistungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Vertragspartner behoben. Dies geschieht nach Wahl von ANDTEK durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung). Sofern die Ware zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an ANDTEK zurückzugeben ist, treffen den Vertragspartner die hierfür anfallenden Transportkosten.

16.2. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl den Preis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche regeln sich nach Ziffer 18. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.

16.3. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn ANDTEK hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von ANDTEK verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

17. Untersuchungs- und Rügepflicht



17.1. Der Vertragspartner wird offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung anzeigen. Sonstige Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.

17.2. Bei einer Verletzung der Untersuchungsund Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

18. Haftung



18.1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet ANDTEK Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

18.1.1. bei Vorsatz von ANDTEK, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die ANDTEK eine Garantie übernommen hat;

18.1.2. bei grober Fahrlässigkeit von ANDTEK, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;

18.1.3. in allen anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf die der Vertragspartner in der Regel vertrauen darf (Kardinalspflicht), jedoch stets nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens;

18.2. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer

18.1. gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden, wegen Arglist und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

18.3. Soweit ANDTEK nach Ziffer 18.1.3. haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von ANDTEK begrenzt. Der Vertragspartner kann eine Erhöhung der Deckungssumme im Einzelfall gegen Kostenübernahme verlangen.

18.4. ANDTEK bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

18.5. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

18.6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von ANDTEK.

19. Aufrechnung und Abtretung



19.1. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind. Wegen bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen steht dem Vertragspartner auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

19.2. Der Vertragspartner darf ohne vorherige Zustimmung der ANDTEK die Rechte aus dem Vertragsverhältnis nicht abtreten. Ausgenommen hiervon ist die Übertragung an verbundene Unternehmen des Vertragspartners im Sinne des § 15 AktG.

20. Export



20.1. Der Vertragspartner erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte den Export- Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken.

21. Beweisklausel



21.1. Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei ANDTEK gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.

22. Rechtswahl



22.1. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

23. Gerichtsstand



23.1. Sofern der Anwender Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, München als Gerichtsstand vereinbart.

24. Sprachversionen dieser Vereinbarung



24.1. Bei der Auslegung dieser Vereinbarung ist die deutschsprachige Version maßgeblich; nur sie entfaltet Rechtsverbindlichkeit. Gegebenenfalls bestehende anderssprachige Fassungen, insbesondere beiliegende englische Fassung, dienen lediglich dem Verständnis und als Übersetzungshilfe.

25. Salvatorische Klausel



25.1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regeln nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Hallbergmoos, den 23. Juni 2009
ANDTEK GmbH

Fastlinks:Voice Recording | Presence and Status | Lock Phone | Directory | Desktop Client | IP Phone Settings | Broadcast and Paging | DECT | Communications Applications | Free XML Services | VoIP Ceiling Speaker | Enghouse Interactive | Audio Amplifier
 
Cisco ®, Cisco IOS ®, Cisco ® Systems and the Cisco ® Logo, are registered trademarks or trademarks of Cisco Systems Inc. and / or affiliates in the U.S. and certain other countries. Cisco Unified Call Manager and Cisco Unified Communications Manager are referring to the respective products of Cisco. Apple ®, iPhone ®, iPod ® Mac ® and Macintosh ® are trademarks of Apple Inc., registered in the U.S. and other countries. Microsoft ®, Windows ®, Outlook ®, Lync ® are registered trademarks of Microsoft Corporation. ANDTEK©, AND Phone© and AND Mobile© are trademarks of ANDTEK GmbH. ANDTEK is an Enghouse Interactive company. All other trademarks mentioned in this document or Web site are the property of their respective owners.