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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (B2B)
2009 Ver. 2.0
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
(B2B) der ANDTEK GmbH
- nachfolgend „ANDTEK“ genannt -
1. Anwendungsbereich, vorrangige
Geltung, Anpassungen
1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten
für alle zwischen ANDTEK und dem Vertragspartner
abgeschlossenen Verträge
sowie alle sonstigen Absprachen, vorvertraglichen
Verhandlungen, die im Rahmen
laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen
getroffen werden.
1.2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt,
auch wenn ihnen seitens ANDTEK
nicht ausdrücklich widersprochen wird
und auch nicht im Falle widerspruchsloser
Leistungserbringung durch ANDTEK. Für
den Fall dass der Vertragspartner die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsund
Lieferbedingungen nicht gelten lassen
will. Hat er ANDTEK dies vorher schriftlich
anzuzeigen.
1.3. ANDTEK kann im Fall des Eintritts von
unvorhersehbaren Umständen, die nicht
von ANDTEK veranlasst wurden und auf
die ANDTEK auch keinen Einfluss hat, eine
Änderung von Bestimmungen auch zuungunsten
des Vertragspartners vornehmen,
soweit dies dem Vertragspartner zumutbar
ist und die Umstände das Verhältnis von
gegenseitigen Leistungen in nicht unbedeutendem
Maße stören. Daneben kann
ANDTEK eine in dem Regelungswerk entstandene
Lücke, die Schwierigkeiten bei
der Durchführung des Vertrages entstehen
lässt, nachträglich anpassen oder verändern,
soweit dies zwingend erforderlich ist.
1.4. Sollte eine Anpassung notwendig werden,
wird ANDTEK den Vertragspartner rechtzeitig
über den Änderungswunsch auf elektronischem
Wege informieren. Der Vertragspartner
kann der Änderung oder Anpassung
innerhalb einer Frist von einem
Monat widersprechen. Im Falle des Widerspruchs
gelten die ursprünglichen Regelungen
fort, ANDTEK steht dann das Recht
zu, unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat den Vertrag zu kündigen. Sollte der
Vertragspartner dem Änderungswunsch
nicht innerhalb der Frist widersprechen,
gelten die neuen Bestimmungen als zwischen
den Parteien vereinbart.
2. Vertragsschluss, Schriftform
2.1. Der Vertrag wird mit Bestätigung der
Bestellung durch ANDTEK und Übersendung
der Vertragsdokumente, sowie durch
Übersendung der Waren wirksam. Angebote
der ANDTEK sind freibleibend.
2.2. Eine vertragliche Verpflichtung geht ANDTEK
grundsätzlich nur ein, wenn Art und
Umfang von Leistung und Gegenleistung
von beiden Parteien schriftlich festgelegt
worden sind. Spätere mündliche Änderungen
und Ergänzungen werden erst wirksam,
wenn sie danach schriftlich bestätigt
worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen,
insbesondere Beanstandungen,
Mahnungen und Mängelrügen im
Rahmen der Vertragsbeziehungen. Vertragsstrafen
müssen sich beide Parteien
schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann
nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung
aufgehoben werden.
3. Rangfolge der Verträge, besondere
Bestimmungen
3.1. Der Umfang der von ANDTEK vertraglich
geschuldeten Leistungen wird ausschließlich
durch die schriftlichen Verträge und
Vereinbarungen festgelegt. Soweit abgeschlossen
gelten in nachfolgender Reihenfolge
der Partnervertrag, die Endbenutzerlizenzbestimmung
(EULA), die Allgemeinen
Bedingungen für ITSupportdienstleistungen
und ergänzend
diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
4. Softwareerweiterung und Softwareanpassung
4.1. ANDTEK kann bei gesonderter Beauftragung
durch den Vertragspartner die gelieferte
Software erweitern und anpassen.
4.2. Der Vertragspartner wird, soweit die
Parteien nichts anderes explizit schriftlich
vereinbart haben, seine Anforderungen an
die Software in einer geeigneten Beschreibung
der ANDTEK rechtzeitig schriftlich
mitteilen. Der Vertragspartner stellt ANDTEK
alle für die Erstellung der Software erforderlichen
Informationen in schriftlicher,
übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert
diese auf Wunsch von ANDTEK
auch mündlich.
Stellt der Vertragspartner fest, dass erstellte
Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder
Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen
übereinstimmen, die der Vertragspartner
tatsächlich verlangt, so wird er
ANDTEK hierauf unverzüglich schriftlich
hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten.
Die Parteien entscheiden dann
einvernehmlich über eine Ergänzung oder
Änderung der Anforderungen. Alle hier genannten
Mitwirkungspflichten erbringt der
Vertragspartner kostenlos.
Stellt ANDTEK fest, dass Angaben oder Informationen
des Vertragspartners fehlerhaft,
unvollständig oder zur Durchführung
des Auftrages nicht geeignet sind, so wird
ANDTEK den Vertragspartner hierauf
schriftlich unverzüglich hinweisen. Der Vertragspartner
wird über eine sich aus diesem
Hinweis ergebende Änderung, soweit
sie den Erstellungsprozess der Software
betrifft, sofort entscheiden.
Jede Partei nennt der anderen unverzüglich
nach Vertragsabschluss eine fachkundige
Person, die befugt ist, die mit der Erstellung
der Software zusammenhängenden
Entscheidungen herbeizuführen.
4.3. Solange die Software nicht von ANDTEK
geliefert wurde, kann der Vertragspartner
jederzeit schriftlich eine Änderung der Anforderungen
verlangen, solange das Änderungsverlangen
in vernünftigem Verhältnis
zum Gesamtauftrag steht und auf sachlichen
Erwägungen beruht. ANDTEK wird
diesem Änderungsverlangen Folge leisten,
es sei denn, dass dies ANDTEK aufgrund
der konkreten betrieblichen Situation unzumutbar
ist.
Führt ein solches Änderungsverlangen des
Vertragspartners dazu, dass das vertragliche
Gleichgewicht hinsichtlich Leistung
und Gegenleistung mehr als unerheblich
beeinträchtigt wird, so werden die Parteien
unverzüglich eine schriftliche Anpassung
der vertraglichen Regelungen betreffs des
wesentlichen Vertragsinhaltes (insbesondere
Vergütung, Lieferfrist etc.) herbeiführen.
Falls die Parteien nicht innerhalb von vier
Wochen ab Zugang des Änderungsverlangens
bei ANDTEK eine Einigung erzielen,
wird der Auftrag ohne Berücksichtigung
des Änderungsverlangens ausgeführt.
4.4. Bezüglich der Abnahme der Software
finden die Regelungen für die Installation
von Software gemäß Ziffer 5 entsprechend
Anwendung.
4.5. Der Vertragspartner erhält an der Software
und der Softwareerweiterung oder Softwareanpassung
ein einfaches, beschränktes,
nicht übertragbares Nutzungsrecht.
Sämtliche Verwertungs- und Schutzrechte
verbleiben bei ANDTEK. Im Übrigen finden
die Regelungen der ANDTEK EULA Anwendung.
Die Parteien sind sich einig,
dass der Vertragspartner die Software erst
nach Zustimmung zur ANDTEK EULA nutzen
kann.
5. Installation von ANDTEK Software
5.1. Installationen führt ANDTEK nur bei separater
Beauftragung gegen Entgelt durch.
Bei auftragsgemäß installierten Produkten
gelten die nachfolgenden Bedingungen.
5.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet unverzüglich
nach erfolgter Installation, die Softwareinstallation
zu testen und auf Fehler
zu überprüfen. ANDTEK ist zur Teilnahme
an der Prüfung berechtigt. Stellt sich die
Installation in Bezug auf die vertraglich
vereinbarten Hauptfunktionen der Software
als lauffähig dar, wird der Vertragspartner
unverzüglich schriftlich gegenüber ANDTEK
die Abnahme erklären.
5.3. Verweigert der Vertragspartner die Abnahme
der Installation, so hat er unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 10
Werktagen, gegenüber ANDTEK schriftlich
zu erklären, welche Fehler er bemängelt.
Der Erklärung ist eine nach Kräften genaue
Fehlerbeschreibung beizufügen. Geht bei
ANDTEK innerhalb der Erklärungsfrist keine
Fehleranzeige oder Abnahmeerklärung
ein, gilt die Installation als abgenommen.
Die Abnahme kann wegen Vorliegen von
unwesentlichen Mängeln nicht verweigert
werden.
5.4. Der Vertragspartner trägt Sorge dafür,
dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen
für den Einsatz der Lieferung
am Einsatzort erfüllt sind. Fehlende datenschutzrechtliche
Voraussetzungen berechtigen
den Vertragspartner nicht zur Verweigerung
der Abnahme.
6. Schulungen
6.1. ANDTEK bietet dem Vertragspartner
gegen gesonderte Vergütung Schulungen
an.
6.2. ANDTEK vermittelt dem Vertragspartner im
Rahmen von Schulungen je nach Leistungsumfang
Kenntnisse und Informationen
im Hinblick auf Anforderungen und
Verfahren bei der Nutzung der gelieferten
Software auf Administrator- oder Anwenderebene
und soweit zutreffend um ANDTEK
Software zu vertreiben.
6.3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
wird, findet die Schulung online in Webschulungen
oder in den Schulungsräumen
der ANDTEK statt.
6.4. Findet die Schulung beim Vertragspartner
statt, so ist der Vertragspartner verpflichtet,
dort eine für die Schulung erforderliche
ausreichende technische Ausstattung kostenlos
vorzuhalten.
6.5. Schulungsteilnehmer müssen je nach
gebuchtem Schulungsthema über Grundkenntnisse
im Bereich IP-Telefonie verfügen.
6.6. Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten
oder sonstige Spesen bei
ANDTEK an, so sind diese Auslagen gegen
Nachweis vom Vertragspartner zu erstatten.
Reisekosten sind vom Vertragspartner
zu erstatten.
7. Urheberrecht
7.1. ANDTEK gewährt dem Vertragspartner ein
einfaches, nicht übertragbares, beschränktes
Nutzungsrecht in dem in der Endbenutzerlizenzvereinbarung
(EULA) festgelegtem
Umfang, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes schriftlich vereinbart ist. Weitere
Nutzungsrechte erhält der Vertragspartner
nicht. ANDTEK behält an der gelieferten
Software inklusive der Dokumentation
alle urheberrechtlichen und gewerblichen
Verwertungs- und Schutzrechte.
7.2. Soweit ANDTEK dem Vertragspartner
Demo- oder Testexemplare von ANDTEK
Software Produkten übergibt, ist der Vertragspartner
berechtigt diese ausschließlich
zu Test- oder Demozwecken in seinem
Unternehmen einzusetzen. ANDTEK gewährt
dem Vertragspartner insofern ein
einfaches, beschränktes und nicht übertragbares
Nutzungsrecht an dem jeweiligen
Test-/Demo-Softwareexemplar. ANDTEK
behält an der gelieferten Software inklusive
der Dokumentation alle urheberrechtlichen
und gewerblichen Verwertungs- und
Schutzrechte. Im Übrigen findet die ANDTEK
EULA Anwendung.
8. Schutzrechte Dritter
8.1. Der Vertragspartner wird ANDTEK von
gegen ihn erhobenen Ansprüchen Dritter
wegen einer Schutzrechtsverletzung schriftlich
informieren, die behauptete Verletzung
nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung,
einschließlich etwaiger außergerichtlicher
Regelungen, nur im Einvernehmen
mit ANDTEK führen. ANDTEK ist berechtigt
auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung
zu übernehmen und nach eigenem
Ermessen zu führen.
8.2. Stellt der Vertragspartner die Nutzung der
Software aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, wird der
Vertragspartner darauf hinweisen, dass mit
der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis
der Schutzrechtsverletzung nicht verbunden
ist.
8.3. ANDTEK ist auf eigene Kosten berechtigt,
aufgrund der behaupteten Schutzrechtsverletzung
Dritter, notwendige Änderungen an
der Software auch dann vorzunehmen,
wenn die Software bereits bezahlt und ausgeliefert
ist.
9. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
9.1. Bei der Umschreibung, Eingrenzung,
Feststellung und Meldung von Fehlern
muss der Vertragspartner, die von ANDTEK
erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls
ist der Vertragspartner angehalten,
Formulare und Checklisten von ANDTEK
zu verwenden.
9.2. Der Vertragspartner benennt gegenüber
ANDTEK Ansprechpartner für die gemeinsame
Zusammenarbeit, welche während
der normalen Geschäftszeiten (9:00 bis
17:00 Uhr CET) erreichbar sind.
9.3. Beabsichtigt der Vertragspartner den
Verkauf von ANDTEK Produkten an einen
Endkunden, so hat er ANDTEK hierüber
vorab zu informieren. Der Vertragspartner
ist verpflichtet ANDTEK den Endkunden in
seiner Bestellung mitzuteilen. Die Lizenzierung
erfolgt ausschließlich durch ANDTEK
und nur für einen bestimmten Endkunden.
Der Vertragspartner erhält selbst kein Nutzungsrecht
zum Einsatz der Software. Der
Vertragspartner ist verpflichtet den Endkunden
vor Vertragsschluss über die Notwendigkeit
der Zustimmung zur ANDTEK
EULA hinzuweisen, sowie ihn darüber zu
informieren, dass eine Nutzung der Software
erst nach der Zustimmung erfolgen
kann. Die aktuelle EULA kann unter
http://www.andtek.com/eula.html eingesehen
werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
der ANDTEK EULA.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
10.1. ANDTEK und der Vertragspartner verpflichten
sich gegenseitig, alle Geschäftsund
Betriebsgeheimnisse der anderen Seite
unbefristet geheim zu halten und nicht
an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner
Weise zu verwerten. Die Unterlagen,
Zeichnungen und andere Informationen,
die die andere Partei aufgrund der Geschäftsbeziehung
erhält, darf diese nur im
Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes
nutzen.
10.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle
vertraulichen Informationen mit dem Vermerk
„Vertraulich” zu versehen.
11. Rechte bei Nutzungsbeendigung
11.1. Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen,
die ANDTEK dem Vertragspartner
zur Nutzung überlassen hat, insbesondere
gemietete oder geleaste Hardware, an
ANDTEK zurückzusenden, wobei die
Transport- und Versicherungskosten von
dem Vertragspartner zu übernehmen sind.
11.2. Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur
begrenzt überlassen sind, ist diese nach
Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern,
die der ANDTEK gehören, installiert
ist, zusammen mit dem Datenträger zu
übergeben, und im Übrigen auf den eigenen
Datenträgern des Vertragspartners zu
löschen und das Löschungsprotokoll zu
überlassen.
11.3. Alle Unterlagen, die zur Dokumentation
gehören − einschließlich von Quellprogrammen
und Entwicklungsdokumentationen,
soweit ausgehändigt −, sind im Original
nebst aller Abschriften an ANDTEK zurückzugeben.
11.4. ANDTEK hat auf Anforderung einen Anspruch
auf eine förmliche Bestätigung,
dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig
und vertragsentsprechend erfüllt
worden sind.
12. Lieferung und Versandkosten
12.1. Alle Angaben über Lieferzeitpunkt oder
Leistungsbeginn sind voraussichtlich.
12.2. Verlangt der Vertragspartner nach Auftragserteilung
Änderungen oder Ergänzungen
des Auftrages oder treten sonstige
Umstände ein, die ANDTEK eine Einhaltung
des Liefertermins unmöglich machen,
obwohl ANDTEK diese Umstände nicht zu
vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin
um einen angemessenen Zeitraum.
12.3. Wird ANDTEK an der rechtzeitigen Vertragserfüllung,
z. B. durch Beschaffungs-,
Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr
oder bei ihren Zulieferanten gehindert, so
gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze
mit der Maßgabe, dass der Vertragspartner
nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist
von sechs Wochen setzen kann. Ist die
Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins
nachweislich auf Mobilmachung,
Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung
oder auf sonstige nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen von ANDTEK nicht zu
vertretende Umstände zurückzuführen, so
wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
Der Vertragspartner kann vom Vertrag zurücktreten,
wenn er ANDTEK nach Ablauf
der verlängerten Frist eine angemessene
Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich
zu erfolgen, wenn ANDTEK nicht innerhalb
der Nachfrist erfüllt. Wird ANDTEK die Vertragserfüllung
aus den vorgenannten
Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so
wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.
12.4. Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung
sind grundsätzlich vom
Vertragspartner zu tragen, wobei die Wahl
des Versandweges und der Versandart im
freien Ermessen von ANDTEK liegt. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware
beim Eintreffen sofort zu untersuchen und
erkennbare Transportschäden sowie jegliche
Beschädigung der Verpackung unverzüglich
innerhalb von 10 Werktagen schriftlich
ANDTEK zu melden. Gleiches gilt für
verdeckte Schäden bei ihrer Entdeckung.
Geht ANDTEK aufgrund des Unterlassens
dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber
der Versicherung oder dem Sublieferanten
verlustig, so haftet der Vertragspartner
für sämtliche Kosten, die aus
dieser Obliegenheitsverletzung resultieren.
Für den Online-Bezug gilt Ziffer 17.
12.5. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner
über, sobald die Ware das Werk oder das
Lager von ANDTEK verlässt.
13. Vergütung
13.1. Das Entgelt für Leistungen und Produkte
ist 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
13.2. Rechnungsbeträge verstehen sich zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer und
werden so von ANDTEK auf der Rechnung
ausgewiesen.
13.3. Kommt der Vertragspartner mit Zahlungen
in Verzug, ist ANDTEK berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu
berechnen, soweit ANDTEK nicht einen
höheren Schaden oder der Vertragspartner
einen niedrigeren Schaden nachweist.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner
in Haupt- und Nebensache
Eigentum von ANDTEK.
14.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die
unter dem Eigentumsvorbehalt von ANDTEK
stehenden Sachen ordnungsgemäß
zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-,
Wasserversicherung) und ANDTEK auf Anforderung
eine solche Versicherung nachzuweisen.
Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch
des Vertragspartners
als an ANDTEK abgetreten.
14.3. Der Vertragspartner ist zur Verfügung über
die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden
Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen
oder Beschlagnahmen hat der Vertragspartner
ANDTEK unverzüglich schriftlich zu
unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt
von ANDTEK unverzüglich
in geeigneter Form hinzuweisen. Für den
Fall, dass der Vertragspartner dennoch die
Liefergegenstände veräußert und ANDTEK
dieses genehmigen sollte, tritt der Vertragspartner
an ANDTEK bereits mit Vertragsabschluss
alle Ansprüche gegen seine
Abnehmer ab.
14.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ANDTEK
alle zur Geltendmachung dieser
Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben
und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen
zu erbringen.
15. Annahmeverzug
15.1. Kommt der Vertragspartner mit der Annahme
von bestellten Leistungen oder Waren
in Verzug, so wird ANDTEK eine angemessene
Nachfrist setzen. Nach ergebnislosem
Ablauf der Frist ist ANDTEK zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt und kann
Schadensersatz verlangen.
16. Gewährleistung
16.1. Sach- und Rechtsmängel werden von
ANDTEK innerhalb der Gewährleistungsfrist
von einem Jahr beginnend mit der Ablieferung
nach entsprechender Mitteilung
durch den Vertragspartner behoben. Dies
geschieht nach Wahl von ANDTEK durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder die Lieferung einer mangelfreien Ware
(Ersatzlieferung). Sofern die Ware zum
Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
an ANDTEK zurückzugeben ist, treffen
den Vertragspartner die hierfür anfallenden
Transportkosten.
16.2. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener
Frist behoben werden oder ist
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen
anzusehen, kann der Vertragspartner nach
seiner Wahl den Preis herabsetzen (mindern),
vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
verlangen. Die beiden letztgenannten
Ansprüche regeln sich nach Ziffer
18. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das
Recht auf Schadensersatz nicht aus.
16.3. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen,
wenn ANDTEK hinreichende Gelegenheit
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
eingeräumt wurde, ohne dass der
gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich
ist, wenn sie von ANDTEK verweigert
oder unzumutbar verzögert wird, wenn
begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten
bestehen oder wenn eine
Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen
vorliegt.
17. Untersuchungs- und Rügepflicht
17.1. Der Vertragspartner wird offensichtliche
Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach
Lieferung anzeigen. Sonstige Mängel sind
unverzüglich anzuzeigen.
17.2. Bei einer Verletzung der Untersuchungsund
Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung
des betreffenden Mangels als genehmigt.
18. Haftung
18.1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher
Haftung leistet ANDTEK Schadensersatz
ausschließlich nach Maßgabe
folgender Grenzen:
18.1.1. bei Vorsatz von ANDTEK, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
in voller Höhe, ebenso bei
Fehlen einer Beschaffenheit, für die
ANDTEK eine Garantie übernommen
hat;
18.1.2. bei grober Fahrlässigkeit von ANDTEK,
ihrer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen nur in Höhe des
vorhersehbaren Schadens, der durch
die verletzte Pflicht verhindert werden
sollte;
18.1.3. in allen anderen Fällen: nur aus
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,
deren Einhaltung für die
Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist und auf die
der Vertragspartner in der Regel vertrauen
darf (Kardinalspflicht), jedoch
stets nur in Höhe des typischerweise
vorhersehbaren Schadens;
18.2. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer
18.1. gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden,
wegen Arglist und bei der
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
18.3. Soweit ANDTEK nach Ziffer 18.1.3. haftet,
ist die Haftung auf die Deckungssumme
der Betriebshaftpflichtversicherung von
ANDTEK begrenzt. Der Vertragspartner
kann eine Erhöhung der Deckungssumme
im Einzelfall gegen Kostenübernahme verlangen.
18.4. ANDTEK bleibt der Einwand des Mitverschuldens
unbenommen.
18.5. Die Haftung für Datenverlust wird auf den
typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt,
der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender
Anfertigung von Sicherungskopien
eingetreten wäre.
18.6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch
zugunsten der Mitarbeiter von ANDTEK.
19. Aufrechnung und Abtretung
19.1. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner
nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder entscheidungsreif sind. Wegen bestrittenen
oder nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen steht dem Vertragspartner
auch kein Zurückbehaltungsrecht
zu.
19.2. Der Vertragspartner darf ohne vorherige
Zustimmung der ANDTEK die Rechte aus
dem Vertragsverhältnis nicht abtreten.
Ausgenommen hiervon ist die Übertragung
an verbundene Unternehmen des Vertragspartners
im Sinne des § 15 AktG.
20. Export
20.1. Der Vertragspartner erkennt an, dass der
Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten
Produkte den Export-
Kontrollbestimmungen der Vereinigten
Staaten von Amerika unterliegt, die die
Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware,
Software, technischen Datenträgern und
unmittelbaren Produkten von technischen
Datenträgern einschließlich Dienstleistungen,
die im Zusammenhang mit der Verwendung
dieser Produkte stehen, beschränken.
21. Beweisklausel
21.1. Daten, die in elektronischen Registern oder
sonst in elektronischer Form bei ANDTEK
gespeichert sind, gelten als zulässiges
Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen,
Verträgen und ausgeführten
Zahlungen zwischen den Parteien.
22. Rechtswahl
22.1. Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf
sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem
Vertragsverhältnis die Anwendung des
Rechts der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
23. Gerichtsstand
23.1. Sofern der Anwender Kaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuchs, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, wird für
sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen
der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses
entstehen, München als Gerichtsstand
vereinbart.
24. Sprachversionen dieser Vereinbarung
24.1. Bei der Auslegung dieser Vereinbarung ist
die deutschsprachige Version maßgeblich;
nur sie entfaltet Rechtsverbindlichkeit. Gegebenenfalls
bestehende anderssprachige
Fassungen, insbesondere beiliegende englische
Fassung, dienen lediglich dem Verständnis
und als Übersetzungshilfe.
25. Salvatorische Klausel
25.1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung
ganz oder teilweise unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Regeln nicht. Die Parteien
verpflichten sich vielmehr, die unwirksame
Regelung durch eine solche zu ersetzen,
die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten
kommt.
Hallbergmoos, den 23. Juni 2009
ANDTEK GmbH |